Zum Inhalt springen
Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 81 WHG – Vermittlung durch die Bundesregierung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.

Rechtsprechung zu § 81 WHG

Eine Entscheidung zitiert § 81 WHG.

  • BVerwG, Urt. v. 26.02.2026 – 10 C 6.24 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Bei kleinräumigen Zerstörungen natürlicher Rückhalteflächen kann das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG beeinträchtigt sein (wie BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - Rn. 41). 2. Die Zerstörung einer natürlichen Rückhaltefläche kann ausgeglichen werden. 3. Der Ausgleich einer zerstörten natürlichen Rückhaltefläche im Wege eines bloßen Volumenausgleichs wird …

Weitere Entscheidungen zu § 81 WHG suchen