Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
§ 81 WHG – Vermittlung durch die Bundesregierung
Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.
Rechtsprechung zu § 81 WHG
Eine Entscheidung zitiert § 81 WHG.
BVerwG, Urt. v. 26.02.2026 – 10 C 6.24 · 10. Senat
Leitsatz: 1. Bei kleinräumigen Zerstörungen natürlicher Rückhalteflächen kann das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG beeinträchtigt sein (wie BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - Rn. 41). 2. Die Zerstörung einer natürlichen Rückhaltefläche kann ausgeglichen werden. 3. Der Ausgleich einer zerstörten natürlichen Rückhaltefläche im Wege eines bloßen Volumenausgleichs wird …