(1) Gefahrenkarten und Risikokarten sind so zu erstellen, dass die darin dargestellten Informationen vereinbar sind mit den nach der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegten relevanten Angaben, insbesondere nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II dieser Richtlinie. Die Informationen sollen mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen abgestimmt werden; sie können in diese einbezogen werden.
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
§ 80 WHG – Koordinierung
Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 80 WHG verweisen
- § 75 WHG – Risikomanagementpläne