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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 21 WHG – Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

Rechtsprechung zu § 21 WHG

2 Entscheidungen zitieren § 21 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 28.02.1991 – C-131/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung einer Richtlinie - Grundwasser.

  • BVerfG, Beschl. v. 16.04.2020 – 1 BvR 173/16 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung einer Abgabe für die Entnahme von Wasser aus eigenen stehenden oberirdischen Gewässern - Voraussetzungen des "Eigentümergebrauchs" iSd § 24 Abs 1 S 1 WHG 2002 nicht hinreichend dargelegt - keine unzulässige …

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