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WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 19 WHG – Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. Entscheidungen über Deponien, Rohrfernleitungen sowie bergrechtliche Verfahren beim Kohleausstieg sind im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 WHG verweisen

Rechtsprechung zu § 19 WHG

27 Entscheidungen zitieren § 19 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 08.10.2025 – 9 A 2.24 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Artenschutzrechtlich ist ein Abweichen von den gängigen Leitfäden, die eine Entwicklungszeit von Ersatzgewässern für den Moorfrosch von drei bis fünf Jahren vorsehen, möglich, wenn die Eignung der Gewässer vor Beginn der Umsiedlungsmaßnahmen positiv gutachterlich festgestellt wird. 2. Das sektorübergreifende Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gilt auch bei der Variantenprüfung …
  • BVerwG, Urt. v. 26.03.2025 – 11 A 12.24 · 11. Senat

    Leitsatz: § 73 Abs. 8 VwVfG ist gemäß § 19 Abs. 1 WHG auf die Änderung der Planung in Bezug auf erlaubnispflichtige Wasserhaltungsmaßnahmen anwendbar.
  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 9 A 9.23 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die habitatschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG bedarf im Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines …
  • OLG München, Beschl. v. 22.07.2026 – 36 W 388/26 e · 36. Zivilsenat

    Verwaltungsrechtsweg bei Unterlassungs- und Entschädigungsansprüchen wegen Zuführung von Niederschlagswasser durch öffentliche Entwässerungsanlagen

  • BVerwG, Beschl. v. 28.01.2026 – 9 VR 2.26, 9 VR 2.26 (9 A 18.26) · 9. Senat

    Gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs in § 44c EnWG erstreckt sich nicht auf verbundene wasserrechtliche Bewilligungen

  • BVerwG, Beschl. v. 04.07.2024 – 10 B 31/23 · 10. Senat

    Zuständigkeit der Bergbehörde für wasserrechtliche Erlaubnisse

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