Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
WEG · Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
§ 2 WEG – Arten der Begründung
Amtliche Fassung, Stand 10.10.2024.
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