Zum Inhalt springen
Zitierfest

WEG · Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

§ 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

Amtliche Fassung, Stand 10.10.2024.

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.

(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere

  • 1. die Aufstellung einer Hausordnung,
  • 2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
  • 3. die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
  • 4. die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,
  • 5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
  • 6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 19 WEG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 19 WEG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten