Zum Inhalt springen
Zitierfest

VwZG · Verwaltungszustellungsgesetz

§ 6 VwZG – Zustellung an gesetzliche Vertreter

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.

(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.

Rechtsprechung zu § 6 VwZG

4 Entscheidungen zitieren § 6 VwZG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Das Schriftformerfordernis für die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision ist gewahrt, wenn ein Beteiligter die ihm als Telefax zugesandte Zustimmungserklärung eines anderen Beteiligten einscannt, in eine PDF-Datei umwandelt und als Anhang zu einer den Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr genügenden Revisionsschrift übersendet. 2. Für die finanziellen Folgen, die …
  • BSG, Urt. v. 04.06.2014 – B 14 AS 2/13 R · 14. Senat

    Leitsatz: Die Vermutungsregelung über die Vertretung anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft umfasst weder die Anhörung eines Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts noch die Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
  • BVerwG, Urt. v. 01.03.2023 – 9 C 25/21 · 9. Senat

    Leitsatz: Ein Prozessbevollmächtigter darf sich bezüglich des Zeitpunkts der Zustellung eines Widerspruchsbescheids nicht auf die Angaben seines Mandanten verlassen, sondern muss deren Richtigkeit eigenverantwortlich überprüfen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 181/17 - NJW 2019, 1151).
  • BPatG, Beschl. v. 28.10.2010 – 11 W (pat) 14/09 · 11. Senat

    Leitsatz: Unterbekleidungsteil 1. Das Prioritätsrecht ist ein selbständiges, frei übertragbares Recht. Die Übertragung des Prioritätsrechts auf einen Rechtsnachfolger unabhängig von einer Übertragung der prioritätsbegründenden Voranmeldung oder des daraus entstandenen Vollrechts ist ebenso wie bei einer ausländischen Priorität (Unionspriorität) auch zur Inanspruchnahme einer inländischen Priorität zulässig …

Weitere Entscheidungen zu § 6 VwZG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 VwZG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 VwZG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten