Zum Inhalt springen
Zitierfest

VwZG · Verwaltungszustellungsgesetz

§ 1 VwZG – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 1 VwZG

Eine Entscheidung zitiert § 1 VwZG.

  • BayVGH, Beschl. v. 25.02.2025 – 1 CS 25.227 · 1. Senat

    Zustellung eines Verwaltungsakts an den Beteiligten selbst

Weitere Entscheidungen zu § 1 VwZG suchen