Zum Inhalt springen
Zitierfest

VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

§ 8 VwVG – Örtliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.

Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.

Rechtsprechung zu § 8 VwVG

Eine Entscheidung zitiert § 8 VwVG.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.12.2021 – 3 AV 1/21 · 3. Senat

    Leitsatz: Für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Weigerung einer nordrhein-westfälischen Gerichtsvollzieherin, einen in Sachsen-Anhalt erlassenen Bußgeldbescheid in Nordrhein-Westfalen im Wege der Amtshilfe zu vollstrecken (§ 766 Abs. 2 ZPO), ist nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sondern das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

Weitere Entscheidungen zu § 8 VwVG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 VwVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 VwVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten