Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.
VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
§ 22 VwVG – Inkrafttreten
Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.
Rechtsprechung zu § 22 VwVG
Eine Entscheidung zitiert § 22 VwVG.
BGH, Beschl. v. 15.07.2021 – V ZB 130/19 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. 2. Wenn die vollstreckende Behörde aufgrund einer …
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