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Zitierfest

VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

§ 20 VwVG – Außerkrafttreten früherer Bestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.

Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 20 VwVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 20 VwVG? Zitiere den Wortlaut.“

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