Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
§ 20 VwVG – Außerkrafttreten früherer Bestimmungen
Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.
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