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Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 81 VwVfG – Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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