Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 81 VwVfG – Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 81 VwVfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 81 VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“