Zum Inhalt springen
Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 77 VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.

(2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 77 VwGO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 77 VwGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten