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Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 32 VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 32 VwGO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 32 VwGO? Zitiere den Wortlaut.“

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