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Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 188b VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.

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