Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
§ 188b VwGO
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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