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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 87 VVG – Abweichende Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 87 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 87 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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