Zum Inhalt springen
Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 58 VVG – Obliegenheitsverletzung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.

(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer Frist von einem Monat kündigen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 58 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 58 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten