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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 44 VVG – Rechte des Versicherten

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 44 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 44 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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