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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 209 VVG – Rückversicherung, Seeversicherung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung und die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (Seeversicherung) nicht anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 209 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 209 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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