Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung und die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (Seeversicherung) nicht anzuwenden.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 209 VVG – Rückversicherung, Seeversicherung
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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