Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 140 VVG – Veräußerung des versicherten Schiffes
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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