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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 140 VVG – Veräußerung des versicherten Schiffes

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 140 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 140 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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