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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 110 VVG – Insolvenz des Versicherungsnehmers

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 110 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 110 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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