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Zitierfest

VSBG · Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

§ 8 VSBG – Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden. Die Amtsdauer soll drei Jahre nicht unterschreiten. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn

  • 1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen,
  • 2. er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder
  • 3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 VSBG verweisen

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