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Zitierfest

VSBG · Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

§ 5 VSBG – Verfahrensordnung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben. Die Verfahrensordnung bestimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und regelt die Einzelheiten seiner Durchführung.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle darf keine Konfliktbeilegungsverfahren durchführen, die dem Verbraucher eine verbindliche Lösung auferlegen oder die das Recht des Verbrauchers ausschließen, die Gerichte anzurufen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 VSBG verweisen

  • § 28 VSBG – Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen

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