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Zitierfest

VSBG · Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

§ 29 VSBG – Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Der Bund errichtet eine ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle (Universalschlichtungsstelle des Bundes).

(2) Der Bund kann

  • 1. selbst eine behördliche Universalschlichtungsstelle errichten,
  • 2. eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle oder den Träger einer bereits eingerichteten Universalschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle einschließlich der Befugnis, für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben, beleihen oder
  • 3. eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauftragen.

Ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauftragt, handelt sie als private Verbraucherschlichtungsstelle nach den Abschnitten 2 und 3. Für ihre Tätigkeit als Universalschlichtungsstelle gelten die besonderen Bestimmungen des § 30.

(3) Das Bundesamt für Justiz ist für die Beleihung und die Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe einer bundesweiten Universalschlichtung zuständig. Es hat die Rechts- und Fachaufsicht über die behördliche Universalschlichtungsstelle des Bundes oder die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbraucherschlichtungsstelle.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 VSBG verweisen

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