Der Streitmittler und die weiteren in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.
VSBG · Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
§ 22 VSBG – Verschwiegenheit
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 22 VSBG verweisen
- § 28 VSBG – Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
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