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Zitierfest

VSBG · Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

§ 15 VSBG – Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Das Streitbeilegungsverfahren endet, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht.

(2) Erklärt der Antragsgegner, an dem Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen oder es nicht fortsetzen zu wollen, so beendet der Streitmittler das Verfahren, es sei denn, Rechtsvorschriften, Satzungen oder vertragliche Abreden bestimmen etwas anderes.

(3) Das Recht einer Partei, das Streitbeilegungsverfahren bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels zu beenden, darf nicht beschränkt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 VSBG verweisen

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