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Zitierfest

VSBG · Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

§ 13 VSBG – Vertretung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Die Parteien können sich im Streitbeilegungsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person, soweit diese zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten lassen.

(2) Die Parteien dürfen nicht verpflichtet werden, sich im Streitbeilegungsverfahren vertreten zu lassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 VSBG verweisen

  • § 28 VSBG – Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen

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