Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.
VermAnlG · Gesetz über Vermögensanlagen
§ 8a VermAnlG – Gültigkeit des Verkaufsprospekts
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 8a VermAnlG verweisen
- § 18 VermAnlG – Untersagung des öffentlichen Angebots
- § 19 VermAnlG – Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt
- § 26b VermAnlG – Bekanntmachung von Maßnahmen
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