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Zitierfest

VermAnlG · Gesetz über Vermögensanlagen

§ 8a VermAnlG – Gültigkeit des Verkaufsprospekts

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8a VermAnlG verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8a VermAnlG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8a VermAnlG? Zitiere den Wortlaut.“

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