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Zitierfest

VermAnlG · Gesetz über Vermögensanlagen

§ 6 VermAnlG – Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein gültiger Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 VermAnlG verweisen

Rechtsprechung zu § 6 VermAnlG

3 Entscheidungen zitieren § 6 VermAnlG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 28.04.2026 – XI ZR 55/24 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Angebot im Sinne der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 VermAnlG ist öffentlich, wenn die Personen, an die das Angebot gerichtet ist, nicht über eine im Wesentlichen gleiche Informationsgrundlage verfügen, die es ihnen ermöglicht, bei ihrer Anlageentscheidung die Risiken und Chancen der angebotenen Kapitalanlage gegeneinander abzuwägen, oder sie sich eine solche Informationsgrundlage mit zumutbaren …
  • BGH, Urt. v. 09.07.2013 – II ZR 9/12 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, haftet bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter. Ein Verschulden eines Verhandlungsgehilfen ist ihm nach § 278 BGB zuzurechnen. 2. Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anlagegesellschaft betrauten Person sind jedenfalls dann zu …
  • BGH, Urt. v. 09.07.2013 – II ZR 193/11 · 2. Zivilsenat

    Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten; Offenbarungspflicht hinsichtlich der Vorstrafen der mit der Vermögensverwaltung der Gesellschaft betrauten Person

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