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Zitierfest

VermAnlG · Gesetz über Vermögensanlagen

§ 5a VermAnlG – Laufzeit von Vermögensanlagen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen. Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen nichts Abweichendes vorsehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5a VermAnlG verweisen

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