Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen. Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen nichts Abweichendes vorsehen.
VermAnlG · Gesetz über Vermögensanlagen
§ 5a VermAnlG – Laufzeit von Vermögensanlagen
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 5a VermAnlG verweisen
- § 2 VermAnlG – Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen
- § 2a VermAnlG – Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
- § 2b VermAnlG – Befreiungen für soziale Projekte
- § 2c VermAnlG – Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften
- § 18 VermAnlG – Untersagung des öffentlichen Angebots
- § 19 VermAnlG – Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt
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