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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 64 UVPG – Völkerrechtliche Verpflichtungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 UVPG verweisen

  • Art. 78a BayVwVfG – Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung