Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.
UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 64 UVPG – Völkerrechtliche Verpflichtungen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 64 UVPG verweisen
- Art. 78a BayVwVfG – Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung