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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 52 UVPG – Landschaftsplanungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 UVPG verweisen

  • § 38 UVPG – Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP

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