Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.
UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 52 UVPG – Landschaftsplanungen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 52 UVPG verweisen
- § 38 UVPG – Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
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