Zum Inhalt springen
Zitierfest

UStG · Umsatzsteuergesetz

§ 18c UStG – Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:

  • 1. die Art und Weise der Meldung;
  • 2. der Inhalt der Meldung;
  • 3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden;
  • 4. der Abgabezeitpunkt der Meldung.
  • 5. (weggefallen)

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 18c UStG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18c UStG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten