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Zitierfest

UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 65 UStDV – Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben Folgendes aufzuzeichnen:

  • 1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen;
  • 2. die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 des Gesetzes. Für ihre Bemessung gilt Nummer 1 entsprechend.

Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8 und 9 des Gesetzes bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 65 UStDV

Eine Entscheidung zitiert § 65 UStDV.

  • BFH, Beschl. v. 12.11.2018 – X B 88/18 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Finanzgericht (FG) seine Schätzung im Urteil auf "Erkenntnisse des Senats aus ähnlichen Fällen" stützt, ohne zuvor die Grundlagen jener Erkenntnisse zu offenbaren. 2. NV: Auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss der Steuerpflichtige seine Betriebseinnahmen und -ausgaben (durch Aufzeichnungen samt …

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