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Zitierfest

UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 64 UStDV – Aufzeichnung im Fall der Einfuhr

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 64 UStDV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 64 UStDV? Zitiere den Wortlaut.“

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