Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 87d UrhG – Dauer der Rechte
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Rechtsprechung zu § 87d UrhG
Eine Entscheidung zitiert § 87d UrhG.
BVerwG, Beschl. v. 24.06.2026 – 10 B 6.25 · 10. Senat