Zum Inhalt springen
Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 87d UrhG – Dauer der Rechte

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Rechtsprechung zu § 87d UrhG

Eine Entscheidung zitiert § 87d UrhG.

  • BVerwG, Beschl. v. 24.06.2026 – 10 B 6.25 · 10. Senat

Weitere Entscheidungen zu § 87d UrhG suchen