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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 45d UrhG – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45d UrhG verweisen