Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 45d UrhG – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 45d UrhG verweisen
- § 45a UrhG – Menschen mit Behinderungen
- § 87c UrhG – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers