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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 45b UrhG – Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik zum eigenen Gebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind. Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat.

(2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke genauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45b UrhG verweisen

  • § 45a UrhG – Menschen mit Behinderungen
  • § 45c UrhG – Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung
  • § 45d UrhG – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
  • § 62 UrhG – Änderungsverbot
  • § 87c UrhG – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
  • § 95b UrhG – Durchsetzung von Schrankenbestimmungen