Rechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 35a UrhG – Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.