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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 32e UrhG – Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft im Umfang des § 32d Absatz 1 bis 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,

  • 1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
  • 2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.

Ansprüche nach Satz 1 kann der Urheber nur geltend machen, soweit sein Vertragspartner seiner Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder die Auskunft nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile informiert.

(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.

(3) § 32d Absatz 3 ist anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32e UrhG verweisen

  • § 32b UrhG – Zwingende Anwendung
  • § 32f UrhG – Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung
  • § 36 UrhG – Gemeinsame Vergütungsregeln
  • § 36d UrhG – Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften
  • § 133 UrhG – Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790

Rechtsprechung zu § 32e UrhG

Eine Entscheidung zitiert § 32e UrhG.

  • BGH, Urt. v. 02.07.2026 – I ZR 212/25 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: GVR Text und GVR Foto 1. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf Vertragsangebote anwendbar. 2. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auf gemeinsame Vergütungsregeln anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. März 2017 aufgestellt worden sind, solange der Vertrag, in dem zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen …

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