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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 312 UmwG – Zustimmung der Anteilsinhaber

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung nach § 13 davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden oder neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird.

(2) In den Fällen des § 307 Absatz 3 ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich.

(3) Die Versammlung der Anteilsinhaber nimmt den Verschmelzungsbericht, den Prüfungsbericht und etwaige Stellungnahmen nach § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zur Kenntnis, bevor sie die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 312 UmwG verweisen

  • § 308 UmwG – Bekanntmachung des Verschmelzungsplans
  • § 355 UmwG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze

Rechtsprechung zu § 312 UmwG

2 Entscheidungen zitieren § 312 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 20.09.2016 – 3 AZR 77/15 · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage - Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 112 AktG - "Widerruf" einer Versorgungszusage - Wirksamkeit von Pfandrechtsbestellungen - Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein - Aufrechnung des Insolvenzverwalters - …

  • BGH, Beschl. v. 06.06.2011 – II ZB 7/07 · 2. Zivilsenat

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Kostentragung bei Rücknahme der Beschwerde

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