Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktiengesellschaft ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 249 UmwG – Gläubigerschutz
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 249 UmwG verweisen
- § 353 UmwG – Enthaftung bei Altverbindlichkeiten
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