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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 249 UmwG – Gläubigerschutz

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktiengesellschaft ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 249 UmwG verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 249 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 249 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

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