Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 zu enthalten.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 248a UmwG – Gewährung zusätzlicher Aktien
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.