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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 248a UmwG – Gewährung zusätzlicher Aktien

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 zu enthalten.