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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 223 UmwG – Anlagen der Anmeldung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform sind beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch die Urkunden über den Beitritt aller beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 223 UmwG verweisen

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