Der Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform sind beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch die Urkunden über den Beitritt aller beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 223 UmwG – Anlagen der Anmeldung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 223 UmwG verweisen
- § 225c UmwG – Anzuwendende Vorschriften
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