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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 221 UmwG – Beitritt persönlich haftender Gesellschafter

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der in einem Beschluss zum Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorgesehene Beitritt eines Gesellschafters, welcher der formwechselnden Gesellschaft nicht angehört hat, muß notariell beurkundet werden. Die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von jedem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter zu genehmigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 221 UmwG verweisen