Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften stehen den Gründern die Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft gleich. Im Falle einer Mehrheitsentscheidung treten an die Stelle der Gründer die Gesellschafter, die für den Formwechsel gestimmt haben, sowie beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien auch beitretende persönlich haftende Gesellschafter.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 219 UmwG – Rechtsstellung als Gründer
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 219 UmwG verweisen
- § 222 UmwG – Anmeldung des Formwechsels
- § 225c UmwG – Anzuwendende Vorschriften