Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat allen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und einen nach diesem Buch erforderlichen Formwechselbericht sowie ein Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 216 UmwG – Unterrichtung der Gesellschafter
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 216 UmwG verweisen
- § 225b UmwG – Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner