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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 172 UmwG – Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden oder neuen Rechtsträger wird die Körperschaft oder der Zusammenschluß von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.