Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden oder neuen Rechtsträger wird die Körperschaft oder der Zusammenschluß von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 172 UmwG – Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.