Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 171 UmwG – Wirksamwerden der Ausgliederung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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