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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 171 UmwG – Wirksamwerden der Ausgliederung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 171 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 171 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

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