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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 173 UmwG – Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 173 UmwG verweisen