Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 173 UmwG – Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 173 UmwG verweisen
- § 353 UmwG – Enthaftung bei Altverbindlichkeiten